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Änderung § 8d EDL-G vom 26.11.2019
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§ 8d EDL-G a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 8d EDL-G n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8d Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu |
1. den Anforderungen an das Energieaudit, | |
2. den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit und 3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits. | 2. den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit, 3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und 4. den Angaben zur Nachweisführung nach § 8c. |
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