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Änderung § 1 GrwV vom 11.02.2017
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§ 1 GrwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.02.2017 geltenden Fassung | § 1 GrwV n.F. (neue Fassung) in der am 26.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Schwellenwert die Konzentration eines Schadstoffes, einer Schadstoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt festgelegt werden; 2. Hintergrundwert der in einem Grundwasserkörper nicht oder nur unwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste Konzentrationswert eines Stoffes oder der Wert eines Verschmutzungsindikators; 3. signifikanter und anhaltender steigender Trend jede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame und auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende Zunahme der Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige Veränderung eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser; 4. Eintrag | |
(Text alte Fassung) eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. | (Text neue Fassung) eine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes; 5. denitrifizierende Verhältnisse Verhältnisse, bei denen die für den Denitrifikationsprozess im Grundwasser erforderlichen natürlichen Bedingungen gegeben sind; dies sind insbesondere das Vorliegen sauerstoffarmer Verhältnisse und das Vorhandensein von Abbauprodukten von Denitrifikationsprozessen im Grundwasser wie gelöstes Eisen(II) oder Sulfat. |
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