Tools:
Update via:
Änderung § 8a GrwV vom 10.05.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GrwVÄndV am 10. Mai 2017 und Änderungshistorie der GrwVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8a GrwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 8a GrwV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1044 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne |
(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen: 1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind, 2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2, b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer, c) von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwasserkörper abhängige Landökosysteme und d) stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen, 3. das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Stoffe, 4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a, 5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen, räumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Absatz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Berechnung. (2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1 auch folgende Informationen aufzunehmen: 1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, 2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe, 3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper geführt haben, 4. Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, und 5. der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die bei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und a) den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funktionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und b) den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper abhängigen Landökosystemen. (3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9474/al60618-0.htm