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Synopse aller Änderungen der GrwV am 10.05.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Mai 2017 durch Artikel 1 der 1. GrwVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GrwV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GrwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | GrwV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1044 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper § 3 Gefährdete Grundwasserkörper § 4 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands § 5 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands § 6 Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands § 7 Einstufung des chemischen Grundwasserzustands § 8 Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger strengen Zielen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne |
§ 9 Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands § 10 Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr § 11 Zusätzliche Trendermittlung § 12 Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends § 13 Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser § 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 2) Beschreibung der Grundwasserkörper | |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte |
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1) Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 und 2) Überwachung des chemischen Grundwasserzustands und der Schadstofftrends | |
Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten | |
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2) Anforderungen an Analysemethoden, Laboratorien und die Beurteilung der Überwachungsergebnisse Anlage 6 (zu § 10 Absatz 1) Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendumkehr Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1) Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen Anlage 8 (zu § 13 Absatz 2) Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen | |
§ 5 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands | |
(1) 1 Grundlage für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführten Schwellenwerte. 2 Geht von einem nicht in der Anlage 2 aufgeführten Schadstoff oder einer Schadstoffgruppe das Risiko aus, dass die Bewirtschaftungsziele nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht werden, legt die zuständige Behörde einen Schwellenwert nach Maßgabe von Anhang II Teil A der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) fest. | |
(2) 1 Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe niedriger als der entsprechende Hintergrundwert im Grundwasserkörper, legt die zuständige Behörde einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung des Hintergrundwertes für diesen Grundwasserkörper fest. 2 Der Hintergrundwert ist das neunzigste Perzentil der Verteilung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser der für den Grundwasserkörper maßgeblichen hydrogeologischen Einheit. (3) 1 Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, stimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung der Schwellenwerte mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten ab. 2 Gehört der Nachbarstaat nicht der Europäischen Union an, bemüht sich die zuständige Behörde um eine Abstimmung der Werte für die grenzüberschreitenden Grundwasserkörper. (4) Die zuständige Behörde nimmt in den Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Zusammenfassung folgender Informationen auf: 1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, 2. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu dieser Einstufung geführt haben, 3. Parameter und Konzentration der Schwellenwerte sowie der Hintergrundwerte im gefährdeten Grundwasserkörper, 4. Ableitungsverfahren für die Schwellenwerte, einschließlich Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotential und Dispersionsneigung, sowie 5. Wechselwirkungen zwischen den gefährdeten Grundwasserkörpern, den verbundenen Oberflächengewässern und den abhängigen Landökosystemen. | (2) 1 Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. 2 Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. 3 Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. 4 Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger. (3) 1 Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für einen Stoff oder eine Stoffgruppe niedriger als der Hintergrundwert der hydrogeochemischen Einheit, soll die zuständige Behörde für den oder die betroffenen Grundwasserkörper oder Teile des jeweiligen Grundwasserkörpers einen abweichenden Schwellenwert unter Berücksichtigung der Messdaten nach Anlage 4a festlegen. 2 § 7 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (4) 1 Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das Hoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken, stimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung der Schwellenwerte nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten ab. 2 Gehört der Nachbarstaat nicht der Europäischen Union an, bemüht sich die zuständige Behörde um eine Abstimmung der Werte für die grenzüberschreitenden Grundwasserkörper. |
§ 7 Einstufung des chemischen Grundwasserzustands | |
(1) Die zuständige Behörde stuft den chemischen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein. (2) Der chemische Grundwasserzustand ist gut, wenn | |
1. die in Anlage 2 enthaltenen oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 festgelegten Schwellenwerte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im Grundwasserkörper überschritten werden oder, | 1. die in Anlage 2 enthaltenen oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im Grundwasserkörper überschritten werden oder, |
2. durch die Überwachung nach § 9 festgestellt wird, dass a) es keine Anzeichen für Einträge von Schadstoffen auf Grund menschlicher Tätigkeiten gibt, wobei Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit bei Salzen allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Einträge geben, b) die Grundwasserbeschaffenheit keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer zur Folge hat und dementsprechend nicht zu einem Verfehlen der Bewirtschaftungsziele in den mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehender Oberflächengewässern führt und c) die Grundwasserbeschaffenheit nicht zu einer signifikanten Schädigung unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängender Landökosysteme führt. | |
(3) Wird ein Schwellenwert an Messstellen nach § 9 Absatz 1 überschritten, kann der chemische Grundwasserzustand auch dann noch als gut eingestuft werden, wenn | (3) 1 Wird ein Schwellenwert an Messstellen nach § 9 Absatz 1 überschritten, kann der chemische Grundwasserzustand auch dann noch als gut eingestuft werden, wenn |
1. eine der nachfolgenden flächenbezogenen Voraussetzungen erfüllt ist: | |
a) die nach § 6 Absatz 2 ermittelte Flächensumme beträgt weniger als ein Drittel der Fläche des Grundwasserkörpers, b) bei Grundwasserkörpern, die größer als 75 Quadratkilometer sind, ist der nach Buchstabe a ermittelte Flächenanteil zwar größer als ein Drittel der Fläche des Grundwasserkörpers, aber 25 Quadratkilometer werden nicht überschritten, oder c) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten ist die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitungen auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilometer pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer, auf weniger als ein Zehntel der Grundwasserkörperfläche begrenzt, | a) die nach § 6 Absatz 2 für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe ermittelte Flächensumme beträgt weniger als ein Fünftel der Fläche des Grundwasserkörpers oder b) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten ist die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Überschreitung für jeden relevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe auf insgesamt weniger als 25 Quadratkilometer pro Grundwasserkörper und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer sind, auf weniger als ein Zehntel der Fläche des Grundwasserkörpers begrenzt, |
2. das im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage mit einer Wasserentnahme von mehr als 100 Kubikmeter am Tag gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Aufbereitungsverfahrens nicht den dem Schwellenwert entsprechenden Grenzwert der Trinkwasserverordnung überschreitet, und 3. die Nutzungsmöglichkeiten des Grundwassers nicht signifikant beeinträchtigt werden. | |
Messstellen, an denen die Überschreitung eines Schwellenwertes auf natürliche, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachte Gründe zurückzuführen ist, werden wie Messstellen behandelt, an denen die Schwellenwerte eingehalten werden. | 2 Messstellen, an denen die Überschreitung eines Schwellenwertes auf natürliche, nicht durch menschliche Tätigkeiten verursachte Gründe zurückzuführen ist, werden wie Messstellen behandelt, an denen die Schwellenwerte eingehalten werden. |
(4) Wird ein Grundwasserkörper nach Maßgabe des Absatzes 3 in den guten chemischen Zustand eingestuft, veranlasst die zuständige Behörde in den von Überschreitungen der Schwellenwerte betroffenen Teilbereichen die nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen, wenn dies zum Schutz von Gewässerökosystemen, Landökosystemen oder Grundwassernutzungen notwendig ist. | |
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Grundwasserzustands auf der Ebene der Flussgebietseinheiten. Die Zusammenfassung enthält auch eine Darstellung, wie Überschreitungen von Schwellenwerten bei der Einstufung berücksichtigt worden sind. | (5) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Grundwasserzustands auf der Ebene der Flussgebietseinheiten. 2 Die Zusammenfassung enthält auch eine Darstellung, wie Überschreitungen von Schwellenwerten bei der Einstufung berücksichtigt worden sind. |
§ 8a (neu) | § 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne |
(1) In die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind zusätzlich zu den Informationen nach § 83 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen: 1. Angabe der Schwellenwerte nach Anlage 2 sowie der Schwellenwerte, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 für einzelne Grundwasserkörper festgelegt worden sind, 2. ein Vergleich der Schwellenwerte nach Nummer 1 mit a) Hintergrundwerten nach § 5 Absatz 2, b) stoffspezifischen Anforderungen an die mit dem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer, c) von den zuständigen Behörden festgelegten spezifischen Anforderungen an unmittelbar vom Grundwasserkörper abhängige Landökosysteme und d) stoffbezogenen Bewirtschaftungs- und anderen Umweltqualitätszielen sowie mit Werten aus sonstigen Rechtsvorschriften zum Gewässerschutz, einschließlich Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und internationalen Vereinbarungen, 3. das für die Ermittlung der Schwellenwerte angewendete Ableitungsverfahren, einschließlich relevanter Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Stoffe, 4. Angaben zur Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach Anlage 4a, 5. Angaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der zeitlichen, räumlichen und methodischen Aggregation der Überwachungsergebnisse, der Definition des nach § 7 Absatz 3 zulässigen Ausmaßes einer Überschreitung eines Schwellenwertes sowie der Methode für seine Berechnung. (2) Für Grundwasserkörper, die nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft wurden, sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes neben den Angaben nach Absatz 1 auch folgende Informationen aufzunehmen: 1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper, 2. Hintergrundwerte nach § 5 Absatz 2 für natürlich vorkommende Stoffe, 3. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmutzungsindikatoren, die zu der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper geführt haben, 4. Stoffe und Stoffgruppen, bei denen Schwellenwerte nach Absatz 1 Nummer 1 überschritten werden, und 5. der Zusammenhang zwischen den Bewirtschaftungszielen nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf die bei der Einstufung als gefährdeter Grundwasserkörper Bezug genommen wurde, und a) den zugelassenen oder zulassungsfähigen künftigen Benutzungen des Grundwassers und seinen Funktionen im Naturhaushalt, die durch die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele beeinträchtigt werden, und b) den mit den Grundwasserkörpern verbundenen Oberflächengewässern und den vom Grundwasserkörper abhängigen Landökosystemen. (3) § 7 Absatz 5, § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 3 bleiben unberührt. | |
§ 10 Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr | |
(1) Auf der Grundlage der Überblicksüberwachung und der operativen Überwachung nach § 9 Absatz 2 ermittelt die zuständige Behörde für jeden Grundwasserkörper, der nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden ist, jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend im Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 6. (2) 1 Liegt ein Trend nach Anlage 6 Nummer 1 vor, der zu einer signifikanten Gefahr für die Qualität der Gewässer- oder Landökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder die potentiellen oder tatsächlichen legitimen Nutzungen der Gewässer führen kann, veranlasst die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr. 2 Maßnahmen zur Trendumkehr sind erforderlich, wenn die Schadstoffkonzentration drei Viertel des Schwellenwertes, der gemäß § 5 Absatz 1 festgelegt worden ist, erreicht. 3 Die zuständige Behörde legt frühere Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr fest, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung oder Gewässer- oder Landökosysteme erforderlich ist. 4 Sie bestimmt eine höhere Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr, wenn 1. die Bestimmungsgrenze für bestimmte Schadstoffe es nicht ermöglicht, eine Ausgangskonzentration in Höhe von drei Vierteln des Schwellenwertes nach Anlage 2 festzusetzen, oder | |
2. Schwellenwerte nach § 5 Absatz 2 festgelegt wurden. | 2. Schwellenwerte nach § 5 Absatz 3 festgelegt wurden. |
(3) Innerhalb der Laufzeit eines Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes darf die Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr nicht geändert werden. (4) Die Trendermittlung ist unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des ersten Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen und regelmäßig, mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen. (5) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen. (6) Im Bewirtschaftungsplan 2015 und danach alle sechs Jahre ist über die Art der Trendermittlung und über die Gründe für die Festlegung der Trendumkehrpunkte zu berichten. | |
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) Schwellenwerte |
Substanzname | CAS-Nr. 1 1) | Schwellenwert | Ableitungskriterium Nitrat (NO3-) | - | 50 mg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG Wirkstoffe in Pflanzenschutzmit- teln und Biozidprodukten ein- schließlich relevanter Stoffwech- sel-, Abbau- und Reak- tionsprodukte 2) | - | jeweils 0,1 µg/l insgesamt 3) 0,5 | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG Arsen (As) | 7440-38-2 | 10 µg/l | Trinkwasser - Grenzwert für chemische Pa- rameter Cadmium (Cd) | 7440-43-9 | 0,5 µg/l | Ökotoxikologisch abgeleitet: PNEC + Hinter- grundwert Blei (Pb) | 7439-92-1 | 10 µg/l | Trinkwasser - Grenzwert für chemische Pa- rameter Quecksilber (Hg) | 7439-97-6 | 0,2 µg/l | Ökotoxikologisch abgeleitet: Zielvorgabe für Oberflächengewässer + Hintergrundwert Ammonium (NH4+) | 7664-41-7 | 0,5 mg/l | Trinkwasser - Grenzwert für Indikatorpara- meter Chlorid (Cl-) | 168876-00-6 | 250 mg/l | Trinkwasser - Grenzwert für Indikatorpara- meter Sulfat (SO42-) | 14808-79-8 | 240 mg/l | Trinkwasser - Grenzwert für Indikatorpara- meter Summe aus Tri- und Tetrachlorethen | 79-01-6 127-18-4 | 10 µg/l | Trinkwasser - Grenzwert für chemische Parameter --- 1) Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe. 2) Nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, und dem Biozidgesetz vom 20. Juli 2002 (BGBl. I S. 2076), das durch Artikel 2 § 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist. 3) Insgesamt bedeutet die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pflanzenschutzmittel und Biozide, einschließlich der relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte. | Stoffe und Stoffgruppen | CAS-Nr.1 | Schwellenwert | Ableitungskriterium Nitrat (NO3) | 14797-55-8 | 50 mg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG Wirkstoffe in Pflanzenschutzmit- teln einschließlich der relevanten Metaboliten2,5, Biozid-Wirkstoffe einschließlich relevanter Stoff- wechsel- oder Abbau- bzw. Reak- tionsprodukte sowie bedenkliche Stoffe in Biozidprodukten3,5 | - | jeweils 0,1 µg/l insgesamt4 0,5 µg/l | Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie 2006/118/EG Arsen (As)5 | 7440-38-2 | 10 µg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter Cadmium (Cd)5 | 7440-43-9 | 0,5 µg/l | Hintergrundwert Blei (Pb)5 | 7439-92-1 | 10 µg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter Quecksilber (Hg)5 | 7439-97-6 | 0,2 µg/l | Hintergrundwert Ammonium (NH4+) | 7664-41-7 | 0,5 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara- meter Chlorid (Cl-) | 168876-00-6 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara- meter Nitrit | 14797-65-0 | 0,5 mg/l | Trinkwasser-Grenzwert für chemische Parameter (Anlage 2 Teil II der Trink- wasserverordnung) ortho-Phosphat (PO43-) | 14265-44-2 | 0,5 mg/l | Hintergrundwert Sulfat (SO42-) | 14808-79-8 | 250 mg/l | Trinkwassergrenzwert für Indikatorpara- meter Summe aus Tri- und Tetrachlorethen | 79-01-6 127-18-4 | 10 µg/l | Trinkwassergrenzwert für chemische Parameter 1 Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe. 2 Nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 4 'Insgesamt' bedeutet die Summe aller einzelnen bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Wirkstoffgehalte von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, einschließlich relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte sowie bedenklicher Stoffe in Biozid-Produkten. 5 Die betroffenen Stoffe und Stoffgruppen sind nach Membranfiltration mit geeignetem Material mit einer Porengröße von 0,45 µm zu analysieren. Die Membranfiltration kann entfallen, wenn die direkte Gewinnung der Proben aus dem Grundwasser zu vergleichbaren Ergebnissen führt. |
Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 und 2) Überwachung des chemischen Grundwasserzustands und der Schadstofftrends | |
1. Einrichtung und Betrieb von Messnetzen 1.1 Zur Überwachung des chemischen Grundwasserzustands sind Messnetze zur Überblicksüberwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten. 1.2 Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente, umfassende und repräsentative Übersicht über den chemischen Grundwasserzustand in jedem Grundwasserkörper gegeben ist sowie signifikante und anhaltende steigende Trends von Schadstoffkonzentrationen im Sinne von § 1 Nummer 3 sowie deren Umkehr erkannt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass 1.2.1 signifikante und anhaltende steigende Trends hinreichend zuverlässig, genau und so früh wie möglich erkannt und die Umkehr solcher Trends hinreichend zuverlässig und genau nachgewiesen werden, 1.2.2 die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers, einschließlich des Grundwasserströmungsverhaltens, der Grundwasserneubildungsraten sowie die Verweilzeit von Sicker- und Grundwasser im wassergesättigten und -ungesättigten Untergrund berücksichtigt werden. 1.3 Die Messnetze oder sonstigen einschlägigen Überwachungsergebnisse müssen bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 Kubikmeter Grundwasser pro Tag zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht. 1.4 Die Messnetze sind im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen. 1.5 Berechnungen oder Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten. 1.6 Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist. 2. Überblicksüberwachung 2.1 Die Überblicksüberwachung dient dazu, 2.1.1 Verfahren zu ergänzen und zu validieren, mit denen die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser beurteilt werden können, und 2.1.2 Trends zu erkennen und zu beurteilen. 2.2 Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen 2.2.1 für gefährdete Grundwasserkörper und 2.2.2 für Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken. 2.3 Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden: 2.3.1 Sauerstoff, 2.3.2 pH-Wert, 2.3.3 elektrische Leitfähigkeit, 2.3.4 Nitrat, 2.3.5 Ammonium. | |
2.4 Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Auswirkungen der Belastungen anzeigen. 2.5 Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind. | 2.4 Um die Auswirkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das Grundwasser beurteilen zu können, sind die betroffenen Grundwasserkörper auch auf pflanzenschutzrechtlich nicht relevante Metabolite hin zu überwachen. 2.5 Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Auswirkungen der Belastungen anzeigen. 2.6 Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind. |
3. Operative Überwachung 3.1 Die operative Überwachung ist durchzuführen, um 3.1.1 den chemischen Grundwasserzustand der gefährdeten Grundwasserkörper festzustellen und 3.1.2 langfristige durch menschliche Tätigkeiten bedingte Trends festzustellen. 3.2 Die Messstellen der operativen Überwachung sind so auszuwählen, dass die gewonnenen Daten für den Grundwasserzustand des Grundwasserkörpers repräsentativ sind. 3.3 Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele beitragen, festzulegen. 3.4 Die operative Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der Belastungen feststellen zu können, mindestens jedoch einmal jährlich. 3.5 Die operative Überwachung muss geeignet sein, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Zielerreichung zu belegen. | |
Anlage 4a (neu) | Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3) Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten |
1. Die zuständigen Behörden ermitteln auf der Basis von Messdaten Hintergrundwerte für im Grundwasser natürlich vorkommende Stoffe oder Stoffgruppen. Für jede Messstelle wird das Ergebnis einer repräsentativen Analyse des Stoffes oder der Stoffgruppe ausgewählt. 2. Die Messdaten werden den hydrogeochemischen Einheiten zugeordnet, die in der Hydrogeochemischen Übersichtskarte von Deutschland 1: 200.000 (HÜK200)2 festgelegt sind. 3. Aus dem Datensatz für jede hydrogeochemische Einheit werden mittels eines statistischen Auswertungsverfahrens zunächst die Anomalien entfernt. Hierbei sind Wahrscheinlichkeitsnetze nach der DIN 53804-1, Ausgabe 2002, anzuwenden, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Im Anschluss daran sind die Verteilungsparameter (Mittelwert, Standardabweichung) für die verbleibende Normalpopulation zu ermitteln. 4. Sofern für eine hydrogeochemische Einheit nach Entfernung der Anomalien noch mindestens 10 Messwerte unterschiedlicher Messstellen vorliegen, wird aus den errechneten Verteilungsparametern das 90. Perzentil dieser Normalpopulation als natürlicher Hintergrundwert berechnet. 5. Liegen nach Entfernung der Anomalien weniger als 10 Messwerte vor, sollen zusätzliche Daten erhoben werden. Bis diese vorliegen, sind die Hintergrundwerte auf der Grundlage vorliegender Überwachungsdaten zu bestimmen, sofern mehr als ein Messwert vorliegt. Dabei können auch vereinfachte Verfahren genutzt werden, die sich auf Teilproben beziehen, die keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Soweit Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse vorhanden sind, sollen diese ebenfalls berücksichtigt werden. 6. Soweit die vorliegenden Daten aus der Grundwasserüberwachung unzureichend oder die Informationen über geochemische Übertragungen oder Prozesse unzulänglich sind, sollen zusätzliche Daten und Informationen erhoben werden. Bis diese vorliegen, können Hintergrundwerte geschätzt werden. Hierzu können statistische Bezugswerte für dieselbe Art von Grundwasserleitern in anderen Gebieten herangezogen werden, für die ausreichende Überwachungsdaten vorliegen. 2 Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) und Staatliche Geologische Dienste, Hydrogeologische Übersichtskarte von Deutschland 1: 200.000, Digitales Kartenwerk Version 3, Hrsg. BGR Hannover 2016. |
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