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Änderung § 10 GrwV vom 10.05.2017
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§ 10 GrwV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung | § 10 GrwV n.F. (neue Fassung) in der am 10.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr | |
(1) Auf der Grundlage der Überblicksüberwachung und der operativen Überwachung nach § 9 Absatz 2 ermittelt die zuständige Behörde für jeden Grundwasserkörper, der nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden ist, jeden signifikanten und anhaltenden steigenden Trend im Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 6. (2) 1 Liegt ein Trend nach Anlage 6 Nummer 1 vor, der zu einer signifikanten Gefahr für die Qualität der Gewässer- oder Landökosysteme, für die menschliche Gesundheit oder die potentiellen oder tatsächlichen legitimen Nutzungen der Gewässer führen kann, veranlasst die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr. 2 Maßnahmen zur Trendumkehr sind erforderlich, wenn die Schadstoffkonzentration drei Viertel des Schwellenwertes, der gemäß § 5 Absatz 1 festgelegt worden ist, erreicht. 3 Die zuständige Behörde legt frühere Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr fest, soweit dies aus Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung oder Gewässer- oder Landökosysteme erforderlich ist. 4 Sie bestimmt eine höhere Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr, wenn 1. die Bestimmungsgrenze für bestimmte Schadstoffe es nicht ermöglicht, eine Ausgangskonzentration in Höhe von drei Vierteln des Schwellenwertes nach Anlage 2 festzusetzen, oder | |
(Text alte Fassung) 2. Schwellenwerte nach § 5 Absatz 2 festgelegt wurden. | (Text neue Fassung) 2. Schwellenwerte nach § 5 Absatz 3 festgelegt wurden. |
(3) Innerhalb der Laufzeit eines Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes darf die Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trendumkehr nicht geändert werden. (4) Die Trendermittlung ist unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des ersten Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen und regelmäßig, mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen. (5) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen. (6) Im Bewirtschaftungsplan 2015 und danach alle sechs Jahre ist über die Art der Trendermittlung und über die Gründe für die Festlegung der Trendumkehrpunkte zu berichten. |
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