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Änderung Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung vom 23.11.2010

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 363
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Absatz 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin *) vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst:

(Text neue Fassung)

§ 7 Absatz 5 der Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst:

'(5) Für den Prüfungsbereich 'Herstellen von keramischen Roherzeugnissen' bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,

b) keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie

c) keramische Formlinge fertigstellen

kann;

2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:

a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:

aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:

aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,

bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und

ccc) Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder

bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:

aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,

bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,

ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und

ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder

cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:

aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie

bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;

b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:

aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder

bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder

cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.'

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: der korrekte Titel wäre 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin bzw. Keramikgewerbe-Ausbildungsverordnung', die 'Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin' wurde durch die erstgenannte Verordnung aufgehoben