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Änderung § 80 AufenthV vom 01.11.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 80 AufenthV und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster


vorherige Änderung

1 Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. 2 In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt. *)


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*) Anm. d. Red.: Der Satz 2 sollte vermutlich eine eigene Änderungsnummer
in Artikel 2 der V. v. 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) werden und die 'folgenden Seiten 4 und 5' finden sich als letzter Anhang zu dieser Änderungsverordnung.



Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.

(heute geltende Fassung)