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Änderung § 71 AufenthV vom 01.11.2019

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§ 71 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
§ 71 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 71 Übermittlungspflicht


(1) 1 Die

1. Meldebehörden,

2. Passbehörden,

3. Ausweisbehörden,

4. Staatsangehörigkeitsbehörden,

5. Justizbehörden,

6. Bundesagentur für Arbeit und

7. Gewerbebehörden

sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. 2 Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 3 Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.

(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:

1. Familienname,

2. Geburtsname,

3. Vornamen,

4. Tag, Ort und Staat der Geburt,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten,

(Text alte Fassung)

7. Anschrift.

(Text neue Fassung)

7. Anschrift,

8. zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.


(heute geltende Fassung)