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Änderung § 58 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 58 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 58 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Vordruckmuster


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1. für den Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,

(Text neue Fassung)

1 Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden:

1. für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,

2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck),

3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster,

vorherige Änderung

4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) das in Anlage D4a abgedruckte Muster,

5.
für die Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D5 abgedruckte Muster,

6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,

7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) das in Anlage D7 abgedruckte Muster,

8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) das in Anlage D8 abgedruckte Muster,

9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,

10. für das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,

11. für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster und

12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster.



4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster,

b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,

5. für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster,

6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster,

7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,

8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster,

b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,

9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster,

10. für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster,

11. für das Zusatzblatt

a)
zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster,

c) zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster,

12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster,

13. für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates *) das in Anlage D15 abgedruckte Muster und

14. für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte
Muster.

2 Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c V. v. 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) wurde sinngemäß konsolidiert.