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Änderung § 66 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 66 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 66 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Datei über Passersatzpapiere


(Text neue Fassung)

§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere


vorherige Änderung

Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Grenzgängerkarten und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.



1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.


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