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Änderung § 80 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken nach Inkrafttreten dieser Verordnung


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster


vorherige Änderung

Für die Ausstellung

1. eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anlage D4b abgedruckte Muster,

2. eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) die zuletzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,

3. eines Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

4. einer Grenzgängerkarte kann der bisherige Vordruck für die Grenzgängerkarte nach
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und

5. einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vordruck für die Aufenthaltsgestattung

jeweils
bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden.



Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.