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Änderung § 80 AufenthV vom 28.08.2007
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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 80 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606 |
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(Text alte Fassung) § 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken nach Inkrafttreten dieser Verordnung | (Text neue Fassung)§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster |
Für die Ausstellung 1. eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anlage D4b abgedruckte Muster, 2. eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983) die zuletzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, 3. eines Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bisherige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes, 4. einer Grenzgängerkarte kann der bisherige Vordruck für die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und 5. einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vordruck für die Aufenthaltsgestattung jeweils bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden. | Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war. |
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