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Änderung § 46 AufenthV vom 14.05.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AufenthVÄndV am 14. Mai 2008 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 46 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 46 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 806 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Gebühren für das Visum | |
An Gebühren sind zu erheben 1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro, b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, *) 2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren, 3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr, | |
(Text alte Fassung) 4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro, | (Text neue Fassung) 4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro, |
5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro, 6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr. --- Anm. d. Red.: unklare Änderungsanweisung in Artikel 7 Abs. 4 Nr. 15 G. v. 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970): 'In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe '50' durch die Angabe '60' ersetzt.' Es wurde nur der Euro-Betrag von 50 auf 60 geändert. Die '50' Personen wurden nicht verändert. |
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