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Änderung § 60 AufenthV vom 10.06.2008

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§ 60 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2008 geltenden Fassung
§ 60 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Lichtbild


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom ... [einsetzen] *) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. 2 Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. 3 Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.

vorherige Änderung

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*) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverordnung ist bislang noch nicht erlassen.