Tools:
Update via:
Änderung § 60 AufenthV vom 10.06.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 AufenthV und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 60 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.06.2008 geltenden Fassung | § 60 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 10.06.2008 geltenden Fassung durch B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Lichtbild | |
(Text alte Fassung) (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom ... [einsetzen] *) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann. | (Text neue Fassung) (1) 1 Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. 2 Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. 3 Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann. |
(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken. (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden. | |
--- *) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverordnung ist bislang noch nicht erlassen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al12564-0.htm