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Änderung § 45a AufenthV vom 15.07.2021
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§ 45a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 45a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
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(Text alte Fassung) § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis | (Text neue Fassung)§ 45a (aufgehoben) |
(1) 1 Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird. (2) 1 Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt. (3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. (4) Gebührenfrei sind 1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres, 2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises, 3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und 4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung. |
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