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Änderung § 45a AufenthV vom 01.11.2023
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§ 45a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 45a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Text alte Fassung) § 45a (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 45a Gebühren für Expressverfahren |
Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben. |
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