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Änderung § 76b AufenthV vom 01.11.2024

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§ 76b AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung
§ 76b AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


(Text alte Fassung)

(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,

2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications - des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben die Einhaltung des Stands der Technik zu gewährleisten bei

1. der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2. der Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3. der maschinellen Echtheitsprüfung
von ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumenten sowie

4. der Erhebung von anonymisierten Einzeldaten zur Sicherung
des Sicherheits- und Qualitätsniveaus.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage E genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.

(3) 1 Sofern
die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:

1. für Hardware zur Erfassung des Lichtbildes,

2. für Hardware zur Erfassung der Fingerabdrücke,

3. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes,

4. für Software zur Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdruckdaten,

5. für Hardware zur Prüfung von Dokumenten und

6. für Software zur Prüfung von Dokumenten.

2 In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise vom Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 abgewichen werden.


(heute geltende Fassung)