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Änderung § 45a AufenthV vom 01.09.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 45a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Dies gilt nicht, wenn der elektronische Identitätsnachweis bei Aushändigung des Dokuments erstmals eingeschaltet wird.

(2) 1 Für die Einleitung der Neusetzung der Geheimnummer ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben. 2 Sie ist nicht zu erheben, wenn die Einleitung der Neusetzung mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammenfällt.

(3) Für die Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises in einem Dokument nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.

(4) Gebührenfrei sind

1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises nach Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises,

3. die Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises und

4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie das Aufbringen eines Aufklebers zur Anschriftenänderung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)