Tools:
Update via:
Änderung § 37 AufenthV vom 01.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 2 AuslBeschRÄndV am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 37 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 37 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen. | (Text neue Fassung) 1 Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 und 2 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen. 2 Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al39152-0.htm