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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2013 durch Artikel 2 der AuslBeschRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
    Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer
       § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
       § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
       § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
       § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
       § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
       § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
       § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
       § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
       § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 12 Grenzgängerkarte
       § 13 Notreiseausweis
       § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
    Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
          § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
          § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
       Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
          § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
          § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
          § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
          § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
          § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten
       Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
          § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
          § 24 Befreiung für Seeleute
          § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
          § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
       Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
          § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
          § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
          § 29 Befreiung in Rettungsfällen
          § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
    Abschnitt 3 Visumverfahren
       § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa
       § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
       § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
       § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
       § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
       § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
       § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
       § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
       § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
    Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
       § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
       § 38b Aufhebung der Anerkennung
       § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
       § 38d Beirat für Forschungsmigration
       § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
    Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
       § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
       § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
       § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
    Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
       § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
       § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3 Gebühren
    § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
    § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU
    § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
    § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
    § 45c Gebühr bei Neuausstellung
    § 46 Gebühren für das Visum
    § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
    § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
    § 49 Bearbeitungsgebühren
    § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
    § 51 Widerspruchsgebühr
    § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
    § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
    § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
    § 55 Ausweisersatz
    § 56 Ausweisrechtliche Pflichten
    § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
    § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
    Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
       § 58 Vordruckmuster
       § 59 Muster der Aufenthaltstitel
       § 60 Lichtbild
       § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
    Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
       Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
          § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
          § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
          § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
          § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
          § 61e Qualitätsstatistik
          § 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
          § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
          § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
       Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
          § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
          § 63 Ausländerdatei A
          § 64 Datensatz der Ausländerdatei A
          § 65 Erweiterter Datensatz
          § 66 Datei über Passersatzpapiere
          § 67 Ausländerdatei B
          § 68 Löschung
          § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen
          § 70 (aufgehoben)
       Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
          § 71 Übermittlungspflicht
          § 72 Mitteilungen der Meldebehörden
          § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
          § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
          § 74 Mitteilungen der Justizbehörden
          § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
          § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
          § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
    § 77 Ordnungswidrigkeiten
    § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
    § 80 (aufgehoben)
    § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
    § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
    § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
    § 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
    § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
    § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
    Anlage A (zu § 16)
    Anlage B (zu § 19)
    Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)
    Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D4a (aufgehoben)
    Anlage D4b (aufgehoben)
    Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D5 (aufgehoben)
    Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12
    Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
    Anlage D7 (aufgehoben)
    Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D8 (aufgehoben)
    Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
    Anlage D10 Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
    Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
    Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
    Anlage D13a Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)
    Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland
    Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
    Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
    Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)

§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts


(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. 2 Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. 3 Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.



(2) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 1 und 2 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. 2 Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. 3 Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten. 4 Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nummer 3 der Beschäftigungsverordnung für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen


vorherige Änderung

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.



1 Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 und 2 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen. 2 Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten.