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Änderung § 75 AufenthV vom 28.09.2013
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§ 75 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | § 75 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.09.2013 BGBl. I S. 3707 |
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(Text alte Fassung) § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit | (Text neue Fassung)§ 75 (aufgehoben) |
Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehörden die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenzgängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit. |
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