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Änderung § 80 AufenthV vom 01.11.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 80 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 2 PassVuAufenthVÄndV am 1. November 2014 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 218
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken


vorherige Änderung

 


1 Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. 2 In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt. *)


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*) Anm. d. Red.: Der Satz 2 sollte vermutlich eine eigene Änderungsnummer in Artikel 2 der V. v. 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) werden und die 'folgenden Seiten 4 und 5' finden sich als letzter Anhang zu dieser Änderungsverordnung.