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Änderung § 80 AufenthV vom 01.11.2014
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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung | § 80 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2014 geltenden Fassung durch B. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1110 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken | |
(Text alte Fassung) 1 Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. 2 In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt. *) --- *) Anm. d. Red.: Der Satz 2 sollte vermutlich eine eigene Änderungsnummer in Artikel 2 der V. v. 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) werden und die 'folgenden Seiten 4 und 5' finden sich als letzter Anhang zu dieser Änderungsverordnung. | (Text neue Fassung) Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. |
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