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Änderung § 46 AufenthV vom 29.12.2015
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§ 46 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung | § 46 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Gebühren für das Visum | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. 2 Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit. |
(2) Die Gebührenhöhe beträgt 1. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro, 2. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro, | |
3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro. | 3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über 90 Tage hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al52470-0.htm