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Änderung § 46 AufenthV vom 01.01.2007
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§ 46 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 46 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Gebühren für das Visum | |
An Gebühren sind zu erheben | |
(Text alte Fassung) 1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 35 Euro, b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 35 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, | (Text neue Fassung) 1. a) für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro, b) für die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 50 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, |
2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren, 3. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr, 4. für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 30 Euro, 5. für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro, | |
6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro. | 6. für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr. |
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