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Änderung § 54 AufenthV vom 01.01.2007
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§ 54 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 54 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder eine geringere Bemessung von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt. | (Text neue Fassung) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt. |
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