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Änderung § 54 AufenthV vom 01.01.2007

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§ 54 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 54 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen


(Text alte Fassung)

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder eine geringere Bemessung von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.

(Text neue Fassung)

Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung oder die Höhe von Gebühren werden durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt.