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Änderung § 80 AufenthV vom 01.03.2017

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2017 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern


vorherige Änderung

Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.



Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vor dem 1. März 2017 beim Dokumentenhersteller ein, kann das Passersatzpapier auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.