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Änderung § 60 AufenthV vom 23.01.2019

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§ 60 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 60 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Lichtbild


(1) 1 Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. 2 Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. 3 Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.

(Text alte Fassung)

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet werden.