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Änderung § 62 AufenthV vom 23.01.2019
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§ 62 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 62 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
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(Text alte Fassung) § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden | (Text neue Fassung)§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden |
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. | Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. |
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