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Änderung § 64 AufenthV vom 23.01.2019
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§ 64 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 64 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Datensatz der Ausländerdatei A | |
(Text alte Fassung) (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen: | (Text neue Fassung) (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen: |
1. Familienname, 2. Geburtsname, 3. Vornamen, 4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, 5. Geschlecht, 6. Doktorgrad, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. Aktenzeichen der Ausländerakte, | |
9. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird, | 9. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird, |
10. das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und 11. Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht. (3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten. |
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