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Änderung § 80 AufenthV vom 23.01.2019
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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 80 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern | |
(Text alte Fassung) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vor dem 1. März 2017 beim Dokumentenhersteller ein, kann das Passersatzpapier auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen war. (2) Die Klebeetiketten 'Visum' sowie 'Verlängerung des Visums im Inland' dürfen bis einschließlich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern ausgestellt werden, die in dem bis zum 22. Januar 2019 geltenden Recht vorgesehen waren. |
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