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Änderung § 76b AufenthV vom 09.08.2019

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§ 76b AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 76b AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


vorherige Änderung

 


(1) Die nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:

1. die Überprüfung des Standards und der Aktualität des bereits im Ausländerzentralregister gespeicherten Lichtbildes,

2. die Erfassung und Verarbeitung der von ihnen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Maßnahme zu erhebenden Fingerabdruckdaten und des in den Ankunftsnachweis zu übernehmenden Lichtbildes.

(2) Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach der Technischen Richtlinie BSI-TR-03121 - Biometrics for Public Sector Applications - des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung verfahren wurde, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)