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Änderung § 38f AufenthV vom 28.08.2007

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§ 38f AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 38f AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung


vorherige Änderung

 


(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens,

2. die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,

3. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,

4. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie

5. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.

(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn

1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,

2. der Ausländer, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und

3. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)