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Änderung § 61 AufenthV vom 27.06.2020
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§ 61 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 61 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 170 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt. 2 Sie werden nicht veröffentlicht. (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern festgelegt und bekannt gemacht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die produktions- und sicherheitstechnischen Spezifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt. 2 Sie werden nicht veröffentlicht. (2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgelegt und bekannt gemacht. |
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