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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 des AMSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage A (zu § 16)


1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von


Staat | Zugehörige Fundstelle

Australien | GMBl 1953 S. 575

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Brasilien | BGBl. 2008 II S. 1179

Chile | GMBl 1955 S. 22

El Salvador | BAnz. 1998 S. 12 778

Honduras | GMBl 1963 S. 363

Japan | BAnz. 1998 S. 12 778

Kanada | GMBl 1953 S. 575

Korea (Republik Korea) | BGBl. 1974 II S. 682;
BGBl. 1998 II S. 1390

Kroatien | BGBl. 1998 II S. 1388

Monaco | GMBl 1959 S. 287

Neuseeland | BGBl. 1972 II S. 1550

Panama | BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1

San Marino | BGBl. 1969 II S. 203

Vereinigte Staaten von Amerika | GMBl 1953 S. 575


2. Inhaber dienstlicher Pässe von


Staat | Zugehörige Fundstelle

Ghana | BGBl. 1998 II S. 2909

Philippinen | BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2


3. Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von

Belgien,
Dänemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg,
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
Schweden,
Schweiz,
Slowakei,
Spanien,
Tschechische Republik

nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).



Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)


1. Pässe oder Passersatzpapiere von

vorherige Änderung

Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
Gambia,
Kolumbien,

Kuba,
Libanon,
Myanmar,
Sudan,
Syrien.



Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
Gambia,
Kolumbien (außer Inhaber dienstlicher Pässe),

Kuba,
Libanon,
Myanmar,
Sudan,
Syrien.

2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von

Äthiopien,
Afghanistan,
Bangladesch,
Eritrea,
Irak,
Kongo (Demokratische Republik),
Nigeria,
Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Somalia,
Sri Lanka.

3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht

a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder

b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt.

Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

4. Pässe und Passersatzpapiere von:

Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),

Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),

es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen

a) mit einem gültigen Visum oder anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder

b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.