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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.11.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2022 durch Artikel 5 des AZRWEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung | AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden | |
(Text alte Fassung) Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. | (Text neue Fassung) 1 Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. 2 Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. |
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