Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.11.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2022 durch Artikel 5 des AZRWEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2022 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden


(Text alte Fassung)

Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'.

(Text neue Fassung)

1 Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. 2 Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt.




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