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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 durch Artikel 10 des AZRWEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden | |
(Text alte Fassung) 1 Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. 2 Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. | (Text neue Fassung) 1 Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen 'Ausländerdatei A' und 'Ausländerdatei B'. 2 Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. 3 Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen. |
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