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Änderung § 1 Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, erheben nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes genannten Mittel,

(Text neue Fassung)

1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 42 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes genannten Mittel,

2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen der Mittel nach Nummer 1,

vorherige Änderung

3. andere Prüfungen und Untersuchungen nach dem Tierseuchengesetz.



3. andere Prüfungen und Untersuchungen nach dem Tiergesundheitsgesetz.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)