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Änderung § 1 Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15.08.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 113 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, erheben nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für

(Text neue Fassung)

Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel, erheben nach dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für

1. die Entscheidung über die Zulassung der in § 5 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes genannten Mittel,

2. die Entscheidung über die Freigabe von Chargen der Mittel nach Nummer 1,

3. andere Prüfungen und Untersuchungen nach dem Tierseuchengesetz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)