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Änderung § 4 Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15.08.2013
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 113 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Text alte Fassung) § 4 Kosten für Amtshandlungen vor Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 4 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten |
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den Amtshandlungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Amtshandlung vorgenommen worden ist, soweit eine Kostenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Amtshandlung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist. | Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist. |
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