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Änderung § 4 Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15.08.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 113 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Kosten für Amtshandlungen vor Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 4 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vor Inkrafttreten


vorherige Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den Amtshandlungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Amtshandlung vorgenommen worden ist, soweit eine Kostenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Amtshandlung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.



Die Vorschriften dieser Verordnung sind auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach Abschnitt 1 Nummer 3, 5.3 oder 5.4 der Anlage entsprechende Leistung vorgenommen worden ist, soweit eine Gebührenerhebung vorbehalten und der Antragsteller vor Abschluss der Leistung über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.