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Änderung Anlage Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15.08.2013
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Anlage a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 113 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 1 Gebühren für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind | (Text neue Fassung) Abschnitt 1 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro 1 | 2 | 3 1 | Für die Entscheidung über die Zulassung nach § 22 der Tierimpfstoff-Ver- ordnung | 1.1 | für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit einer Zieltierart | 19.500 1.2 | für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit einer Zieltierart, wenn die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsver- suchs erfordert | 26.000 bis 32.500 1.3 | zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Sero- typ) | 2.700 1.4 | zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Sero- typ), wenn die Entscheidung hinsichtlich dieser weiteren Komponente die Durch- führung eines Belastungsversuchs erfordert | 9.200 bis 15.700 1.5 | zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Zieltierart | 2.000 1.6 | zusätzlich zu Nummer 1.1 oder 1.2 je weiterer Zieltierart, wenn die Entscheidung hinsichtlich dieser weiteren Zieltierart die Durchführung eines Belastungsver- suchs erfordert | 8.500 bis 15.000 2 | Für die Entscheidung über die Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 24 Absatz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung | 2.1 | Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG 1) ist, unbeschadet der Gebühr nach Nummer 1, | 9.500 2.2 | betroffener Mitgliedstaat ist und die Entscheidung auf der Grundlage des Beur- teilungsberichts eines anderen Mitgliedstaats ergeht, | 2.2.1 | für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit einer Zieltierart | 5.700 2.2.2 | zusätzlich zu Nummer 2.2.1 je weiterer Komponente | 1.500 2.2.3 | zusätzlich zu Nummer 2.2.1 je weiterer Zieltierart | 1.400 3 | Für die Entscheidung über die Zulassung im dezentralisierten Verfahren, wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 24 Absatz 3 der Tierimpf- stoff-Verordnung | 3.1 | Referenzmitgliedstaat ist, | 3.1.1 | für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit einer Zieltierart | 30.100 3.1.2 | für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit einer Zieltierart, wenn die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsver- suchs erfordert | 36.600 bis 43.100 3.1.3 | zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Serotyp) | 2.700 3.1.4 | zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Komponente (Stamm- oder Serotyp), wenn die Entscheidung hinsichtlich dieser weiteren Komponente die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert | 9.200 bis 15.700 3.1.5 | zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Zieltierart | 2.000 3.1.6 | zusätzlich zu Nummer 3.1.1 oder 3.1.2 je weiterer Zieltierart, wenn die Entschei- dung hinsichtlich dieser weiteren Zieltierart die Durchführung eines Belastungs- versuchs erfordert | 8.500 bis 15.000 3.2 | betroffener Mitgliedstaat ist, | 3.2.1 | für monovalente Impfstoffe und Immunmodulatoren, Sera und Tuberkuline mit einer Zieltierart | 12.000 3.2.2 | zusätzlich zu Nummer 3.2.1 je weiterer Komponente | 2.000 3.2.3 | zusätzlich zu Nummer 3.2.1 je weiterer Zieltierart | 1.600 4 | Für die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 der Tierimpfstoff-Verordnung, wenn das Mittel | 4.1 | nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist | 1.700 bis 11.000 4.2 | nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert | 8.700 bis 15.200 4.3 | im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder im dezentralisierten Verfahren zugelassen ist und die Bundesrepublik Deutschland | 4.3.1 | Referenzmitgliedstaat ist | 1.700 bis 11.000 4.3.2 | Referenzmitgliedstaat ist und die Entscheidung die Durchführung eines Be- lastungsversuchs erfordert | 9.200 bis 15.700 4.3.3 | betroffener Mitgliedstaat ist | 1.100 bis 2.500 4.3.4 | betroffener Mitgliedstaat ist und die Entscheidung die Durchführung eines Be- lastungsversuchs erfordert | 7.800 bis 14.300 5 | Für die Entscheidung über die Änderung einer Zulassung | 5.1 | bei einer größeren Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 2) - Typ II-Änderung -, | 5.1.1 | wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist | 2.500 5.1.2 | wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert | 9.000 bis 15.000 5.1.3 | wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | 3.200 5.1.4 | wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die Ent- scheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert | 9.700 bis 16.200 5.1.5 | wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist | 1.600 5.2 | bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verord- nung (EG) Nr. 1234/2008 - Typ IB Änderung -, | 5.2.1 | wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist | 750 5.2.2 | wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | 1.100 5.2.3 | wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist | 650 5.3 | bei einer geringfügigen Änderung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verord- nung (EG) Nr. 1234/2008 - Typ IA Änderung -, | 5.3.1 | wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist | 190 5.3.2 | wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | 300 5.3.3 | wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist | 220 5.4 | bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 in Ver- bindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, | 5.4.1 | wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist | 17.000 5.4.2 | wenn das Mittel nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist und die Entscheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert | 23.500 bis 30.000 5.4.3 | wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist | 19.000 5.4.4 | wenn die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die Ent- scheidung die Durchführung eines Belastungsversuchs erfordert | 25.500 bis 32.000 5.4.5 | wenn die Bundesrepublik Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist | 5.800 5.5 | wenn bei einem Mittel mehrere Änderungen nach Nummer 5.1 bis 5.4 gleichzeitig beantragt oder mitgeteilt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entsteht, | 5.5.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 5.1 bis 5.4 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 5.1 bis 5.4 vorgesehene Gebühr 5.5.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der jeweils in Nummer 5.1 bis 5.4 vorgesehenen Ge- bühr 5.6 | wenn für mehrere Mittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach 5.1 bis 5.3 beantragt oder mitgeteilt werden, | 5.6.1 | für diejenige Änderung, für die nach Nummer 5.1 bis 5.3 die höchste Gebühr vorgesehen ist | die in Nummer 5.1 bis 5.3 vorgesehene Gebühr 5.6.2 | für jede weitere Änderung | ein Viertel bis drei Viertel der jeweils in Nummer 5.1 bis 5.3 vorgesehenen Ge- bühr 5.7 | wenn eine Änderung nach 5.1 bis 5.4 eine Änderung der Zulassung in Bezug auf die Kennzeichnung oder die Packungsbeilage nach sich zieht, für diese Änderung | keine Gebühr 6 | Für die Freigabe einer Charge, auch auf Grund eines Antrags auf Erteilung eines Zertifikats, | 6.1 | für die Freigabe auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen | 6.1.1 | für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline | 250 6.1.2 | zusätzlich zu Nummer 6.1.1 je weiterer Komponente | 50 6.2 | für die Freigabe auf Grund eigener Untersuchungen der Charge, soweit der Um- fang der experimentellen Prüfung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 der Tierimpfstoff- Verordnung beschränkt ist, zusätzlich zu Nummer 6.1 | 6.2.1 | je In-vitro-Test | 1.100 6.2.2 | je In-vivo-Test | 2.500 6.3 | für die Freigabe auf Grund der Durchführung der nach § 33 Absatz 2 Satz 1 der Tierimpfstoff-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen | 500 bis zu der für eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Ge- bühr 6.4 | für die Freigabe einer Charge, für die bereits ein Zertifikat durch das Paul-Ehrlich- Institut erteilt worden ist | 140 6.5 | für die Freigabe auf Grund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines an- deren Mitgliedstaats | 110 6.6 | wenn mehrere Chargen gleichzeitig freigegeben werden, die sich voneinander nur in der Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheiden, | 6.6.1 | für die erste Charge | die in Nummer 6.1 bis 6.3 vorgesehene Gebühr 6.6.2 | für jede weitere Charge | 110 6.7 | unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse bereits erfolgter Chargenfreigaben | ein Viertel bis drei Viertel der in Num- mer 6.1 bis 6.3 vor- gesehenen Gebühr 1) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. November 2008 über die Prüfung von Änderungen der Zulassungen von Human- und Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. | |
Abschnitt 2 Gebühren für Amtshandlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind | Abschnitt 2 Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind |
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr Euro 1 | 2 | 3 1 | Für die Entscheidung über die Zulassung nach § 22 der Tierimpfstoff-Ver- ordnung | 1.1 | für die Zulassung bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 2.500 1.2 | für die Zulassung bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 3.750 2 | Für die Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 der Tierimpfstoff-Verordnung | 2.200 2a | Für die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a der Tierimpfstoff-Verordnung | 2a.1 | bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 50 bis 500 2a.2 | bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher Prüfungen | 500 bis 1.000 3 | Für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 der Tierimpfstoff-Verordnung | 3.1 | für ein Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand | 340 3.2 | für ein Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund um- fangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen | 510 3.3 | für die Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 der Tierimpfstoff- Verordnung | 300 4 | Für die Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Ein- fuhr oder Ausfuhr bestimmt sind, nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Tierseuchen- gesetzes | 4.1 | für den Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest | 4.1.1 | gegen ein Virus | 4.1.1.1 | für eine Probe | 80 4.1.1.2 | für jede weitere Probe | 30 4.1.1.3 | für jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 10 4.1.2 | gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 4.1.1 | 10 4.1.3 | für die Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 4.1.1 und 4.1.2 | 10 4.2 | für den Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System | 4.2.1 | gegen ein Antigen | 4.2.1.1 | für eine Probe | 70 4.2.1.2 | für jede weitere Probe | 20 4.2.1.3 | für jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung | 10 4.2.2 | gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 4.2.1 | 10 4.3 | für den Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest | 4.3.1 | für eine Probe | 70 4.3.2 | für jede weitere Probe | 20 4.4 | für den Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren | 4.4.1 | für eine Probe | 70 4.4.2 | für jede weitere Probe | 20 4.5 | für den Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest | 4.5.1 | gegen ein Antigen | 4.5.1.1 | für eine Probe | 70 4.5.1.2 | für jede weitere Probe | 10 4.5.2 | gegen jedes weitere Antigen | 4.5.2.1 | für eine Probe | 20 4.5.2.2 | für jede weitere Probe | 10 4.6 | für den Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion | 4.6.1 | für eine Probe | 70 4.6.2 | für jede weitere Probe | 20 4.7 | für den Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination | 4.7.1 | für eine Probe | 70 4.7.2 | für jede weitere Probe | 20 4.8 | für den Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test | 4.8.1 | für eine Probe | 20 4.8.2 | für jede weitere Probe | 10 4.9 | für den Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen | 70 4.10 | für den MKS-Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge | 240 4.11 | für den spezifischen Nachweis einer Nukleinsäure | 4.11.1 | für eine Probe | 70 4.11.2 | für jede weitere Probe | 30 4.12 | für die Nukleinsäurecharakterisierung | 140 |
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