(1)
1Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn eine Substitution der Gefahrstoffe technisch nicht möglich ist.
2Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu minimieren.
3Dabei hat er die Absätze 2 bis 6 zu beachten.
4Schutzmaßnahmen sind dabei umso dringlicher zu ergreifen, je höher die Exposition der Beschäftigten ist.
5Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach
Anhang II Nummer 6 sind zu beachten.
6Für Tätigkeiten mit Asbest gelten die speziellen Anforderungen nach
§ 11a in Verbindung mit
Anhang I Nummer 3.
(2) 1Der Arbeitgeber hat
- 1.
- die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,
- 2.
- die Arbeitsbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte gegenüber diesen Gefahrstoffen exponiert werden oder exponiert werden können, und die erforderlichen Sicherheitszeichen einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten" und „Rauchen verboten" anzubringen; dabei richtet sich die Auswahl der Sicherheitskennzeichnung nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2017, S. 241) geändert worden ist,
- 3.
- sicherzustellen, dass die nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen,
- 4.
- sicherzustellen, dass die Beschäftigten nach Nummer 3 fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind,
- 5.
- sicherzustellen, dass die in einem nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereich abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt wird.
2Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Tätigkeiten, für die nach
§ 20 Absatz 4 ein Arbeitsplatzgrenzwert bekannt gegeben wurde, wenn dieser Wert eingehalten wird.
3Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn die abgesaugte Luft unter Berücksichtigung der nach
§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sowie unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend von solchen Gefahrstoffen gereinigt ist und die Luft dabei so geführt oder gereinigt wird, dass die Gefahrstoffe nicht in die Atemluft von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen gelangen.
(3)
1Kann der Arbeitsplatzgrenzwert oder der Grenzwert nach
§ 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden oder liegen Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos vor oder ist bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert, Akzeptanzkonzentration oder Grenzwert nach
§ 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Exposition der Beschäftigten wesentlich erhöht, so hat der Arbeitgeber
- 1.
- die Expositionsdauer der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und
- 2.
- den Beschäftigten geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen.
2Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung dieser Maßnahmen die Beschäftigten oder deren Vertretung in geeigneter Form zu beteiligen.
(4)
1Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 6 festzulegen, bei welchen Tätigkeiten Beschäftigte persönliche Schutzausrüstung tragen müssen.
2Dies ist insbesondere der Fall
- 1.
- bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos,
- 2.
- bei einer wesentlich erhöhten Exposition gegenüber Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert oder Toleranzkonzentration oder
- 3.
- bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos beim Auftreten von Expositionsspitzen.
(5) 1Kann bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden oder werden Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen. 2In dem Maßnahmenplan ist darzulegen, wie das Ziel erreicht werden soll, den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen. 3Dabei sind aufzuführen:
- 1.
- die vorgesehenen Maßnahmen,
- 2.
- die angestrebte Expositionsminderung sowie
- 3.
- der geplante Zeitrahmen.
4Der Maßnahmenplan ist zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach
§ 6 Absatz 8 aufzubewahren.
(6) Kann auch bei Umsetzung des Maßnahmenplans nach Absatz 5 bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden oder werden Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur nach einer nach
§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regel ausgeübt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung ... von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen". b) In der Angabe zu § 10 wird jeweils das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt. c) ... Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, ... oder Pflanzenschutzmitteln Nummer 5 Ammoniumnitrat Anhang II (zu § 10 Absatz 1 , § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte ... dd) In Satz 5 werden die Wörter „Regeln und" gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei ... und" gestrichen. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder ... nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regel ausgeübt werden." 11. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 11a eingefügt: „§ 10a ... nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Maßnahmenplan nach § 10 Absatz 5 beizufügen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr die Mitteilung elektronisch ... werden, insbesondere in Bezug auf a) durchzuführende Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 , b) die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die ... Nummer 5 wird angefügt: „5. eine Kopie des Maßnahmenplans nach § 10 Absatz 5 bei Tätigkeiten im Bereich mittleren oder hohen Risikos." 18. Nach § 19 ... d) Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt gefasst: „16. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass abgesaugte Luft nicht zurückgeführt wird, 17. ... sicherstellt, dass abgesaugte Luft nicht zurückgeführt wird, 17. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Atemschutz nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,". e) Nach Nummer ... b) Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt: „(3) § 10 Absatz 6 findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der jeweilige ... Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach § 10 Absatz 2 und 3 zu treffen. (4) Unbeschadet von § 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht ... a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zu" die Angabe „ § 10 Absatz 1 ," eingefügt. b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549