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§ 18 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 18 Unterrichtung der Behörde
(1) 1Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
- 1.
- jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,
- 2.
- Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung nach § 6.
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 und die ihr zugrunde liegenden Informationen, einschließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
- 2.
- die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen exponiert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftigten,
- 3.
- die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen,
- 4.
- die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen, einschließlich der Betriebsanweisungen,
- 5.
- eine Kopie des Maßnahmenplans nach § 10 Absatz 5 bei Tätigkeiten im Bereich mittleren oder hohen Risikos.
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B zusätzlich auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung,
- 2.
- Informationen über
- a)
- ausgeübte Tätigkeiten und angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung dieser Gefahrstoffe,
- b)
- die Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahrstoffe,
- c)
- die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
- d)
- Art und Ausmaß der Exposition,
- e)
- durchgeführte Substitutionen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen V. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 m.W.v. 5. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 18 GefStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 |
aktuell vorher | 19.11.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15.11.2016 BGBl. I S. 2549 |
aktuell | vor 19.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 GefStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GefStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GefStoffV Allgemeine Schutzmaßnahmen (vom 05.12.2024)
... bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu ...
§ 19 GefStoffV Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse (vom 05.12.2024)
... der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen, wenn der Arbeitgeber der Mitteilungspflicht nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht ...
§ 21 GefStoffV Chemikaliengesetz - Anzeigen (vom 05.12.2024)
... 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3, § 15d Absatz 3 Satz 1, § 15g Absatz 3 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ... oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. entgegen § 15d Absatz 1 Satz 5 oder § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt." 17. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 ArbSchRAnpV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts." 15. In § 18 Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „erbgutverändernden oder ...
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