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Anhang II - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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Anhang II (zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Inhaltsübersicht
Nummer 1 (weggefallen)
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 (weggefallen)
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nummer 1 (aufgehoben)
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 (aufgehoben)
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nummer 1 (weggefallen)
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nummer 3 (weggefallen)
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
Nummer 5 Biopersistente Fasern
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nummer 1 (aufgehoben)
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
(1) Folgende Stoffe sowie Gemische, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, dürfen nicht hergestellt werden:
- 1.
- 2-Naphthylamin und seine Salze,
- 2.
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze,
- 3.
- Benzidin und seine Salze und
- 4.
- 4-Nitrobiphenyl.
(2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Nummer 3 (aufgehoben)
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
(2) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass den verwendeten Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt worden sind.
(3) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, und sekundäre Amine, einschließlich verkappter sekundärer Amine, enthalten, dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorie 1A oder 1B sind.
(4) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
(5) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.
Nummer 5 Biopersistente Fasern
(1) Zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau dürfen weder hergestellt noch verwendet werden:
- 1.
- Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen, sowie
- 2.
- Gemische und Erzeugnisse, die die Stoffe nach Nummer 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 Prozent enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für künstliche Mineralfasern, wenn
- a)
- ein geeigneter Intraperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat oder
- b)
- die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt, sowie
- 2.
- für Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
- a)
- eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern und die Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder
- b)
- eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern und Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen.
(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
- 1.
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
- 2.
- Bis(chlormethyl)ether,
- 3.
- Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),
- 4.
- Chlormethyl-methylether,
- 5.
- Dimethylcarbamoylchlorid,
- 6.
- Hexamethylphosphorsäuretriamid,
- 7.
- 1,3-Propansulton,
- 8.
- N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,
- 9.
- Tetranitromethan,
- 10.
- 1,2,3-Trichlorpropan sowie
- 11.
- Dimethyl- und Diethylsulfat.
(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen V. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 m.W.v. 5. Dezember 2024
Frühere Fassungen von Anhang II GefStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 |
aktuell vorher | 19.11.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15.11.2016 BGBl. I S. 2549 |
aktuell vorher | 23.07.2013 | Artikel 2 Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 15.07.2013 BGBl. I S. 2514 |
aktuell | vor 23.07.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang II GefStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang II GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GefStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GefStoffV Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (vom 05.12.2024)
... der Beschäftigten ist. Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach Anhang II Nummer 6 sind zu beachten. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten die speziellen ...
§ 16 GefStoffV Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen (vom 01.10.2021)
... mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, ...
§ 24 GefStoffV Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen (vom 05.12.2024)
... 2 oder 3 nicht richtig verwendet oder 2. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 einen dort aufgeführten Stoff verwendet. (2) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, ... 4. (aufgehoben) 5. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe oder Gemische herstellt, 6. entgegen § 16 Absatz ... Stoffe oder Gemische herstellt, 6. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3 Absatz 1 die dort aufgeführten Erzeugnisse verwendet, 7. entgegen § 16 Absatz 2 in ... Erzeugnisse verwendet, 7. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 die dort aufgeführten Kühlschmierstoffe oder Korrosionsschutzmittel verwendet oder ... Korrosionsschutzmittel verwendet oder 8. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 5 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse herstellt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... und Explosionsgefährdungen". e) Die Angaben zu den Anhängen I und II werden wie folgt gefasst: „Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 ... mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln Nummer 5 Ammoniumnitrat Anhang II (zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und ... Exposition der Beschäftigten ist. Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach Anhang II Nummer 6 sind zu beachten. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten die speziellen Anforderungen nach ... 2 wird nach dem Wort „um" das Wort „jeweils" eingefügt. 25. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ...
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... „§ 12 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu Anhang II wird folgende Angabe eingefügt: „Anhang III (zu § 11 Absatz 4) ... 1 vorangestellt: „1. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 6 Absatz 1 einen dort aufgeführten Stoff verwendet,". bb) Die ... die Wörter „oder elektronischen" eingefügt. 16. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird am Ende der ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 ArbSchRAnpV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... „§ 25 Übergangsvorschrift". d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. ... „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. 21. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort ... 21. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift zu Anhang II wird das Wort „Zubereitungen" durch das Wort „Gemische" ersetzt. ...
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