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§ 25 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 25 Übergangsvorschriften
(1) 1Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf:
- 1.
- § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,
- 2.
- § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3,
- 3.
- § 15c Absatz 1 Nummer 2.
(2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 oder nach § 15d, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.
(3) 1§ 10 Absatz 6 findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder die Toleranzkonzentration nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben wurde. 2Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach § 10 Absatz 2 und 3 zu treffen.
(4) Unbeschadet von § 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten fort und entfällt, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln einem niedrigen oder mittleren Risiko zugeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige Ermittlung der Exposition nachweisen kann.
(5) Bei Tätigkeiten mit Asbest sind die Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen.
(6) Bei Tätigkeiten mit Asbest, die nach der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung ohne weisungsbefugte sachkundige Person ausgeübt werden konnten, findet § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ab dem 5. Dezember 2027 Anwendung.
(7) Für anerkannte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und gleichgestellte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 ist der Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs erstmals abweichend von Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.
(8) 1Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. 2Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen. 3Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen V. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 m.W.v. 5. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 25 GefStoffV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
aktuell vorher | 19.11.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 15.11.2016 BGBl. I S. 2549 |
aktuell | vor 19.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 GefStoffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GefStoffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 GefStoffV Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen (vom 05.12.2024)
... Materialien tätig wird, 3. ohne Zulassung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 4 erster Halbsatz eine dort genannte Tätigkeit ausübt, 4. (aufgehoben) 5. entgegen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden die Nummern 2 bis 8. 10. § 25 wird wie folgt gefasst: „§ 25 Übergangsvorschriften (1) ... 11 werden die Nummern 2 bis 8. 10. § 25 wird wie folgt gefasst: „ § 25 Übergangsvorschriften (1) Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die ...
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... Materialien tätig wird, 3. ohne Zulassung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 4 erster Halbsatz eine dort genannte Tätigkeit ausübt,". b) Nummer 4 wird aufgehoben. ... Tätigkeit ausübt,". b) Nummer 4 wird aufgehoben. 23. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 ArbSchRAnpV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe angefügt: „§ 25 Übergangsvorschrift". d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort ... durch das Wort „Gemische" ersetzt. 19. Folgender § 25 wird angefügt: „§ 25 Übergangsvorschrift § 10 ... ersetzt. 19. Folgender § 25 wird angefügt: „§ 25 Übergangsvorschrift § 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der ...
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