- 1.
- § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,
- 2.
- § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3,
- 3.
- § 15c Absatz 1 Nummer 2.
2Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die entsprechenden nach
§ 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach
§ 15c Absatz 1 oder nach
§ 15d, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.
(3)
1§ 10 Absatz 6 findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder die Toleranzkonzentration nach
§ 20 Absatz 4 bekannt gegeben wurde.
2Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach
§ 10 Absatz 2 und 3 zu treffen.
(4) Unbeschadet von
§ 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht nach
Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten fort und entfällt, wenn sie nach den in
§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln einem niedrigen oder mittleren Risiko zugeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige Ermittlung der Exposition nachweisen kann.
(6) Bei Tätigkeiten mit Asbest, die nach der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung ohne weisungsbefugte sachkundige Person ausgeübt werden konnten, findet
§ 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ab dem 5. Dezember 2027 Anwendung.
(8)
1Zulassungen, die nach
Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028.
2Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach
§ 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen.
3Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach
§ 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549