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§ 15d - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen



(1) 1Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde, wenn Begasungen durchgeführt werden sollen. 2Die Erlaubnis ist nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.1 vor der erstmaligen Durchführung von Begasungen schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Sie kann befristet, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. 4Auflagen können nachträglich angeordnet werden. 5Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 2 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn wegen der geringen Menge des freiwerdenden Wirkstoffs eine Gefährdung für Mensch und Umwelt nicht besteht. 2Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) 1Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätestens eine Woche vor deren Durchführung bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs I Nummer 4.2.2 schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. 3Die zuständige Behörde kann

1.
in begründeten Fällen auf die Einhaltung dieser Frist verzichten oder

2.
einer Sammelanzeige zustimmen, wenn Begasungen regelmäßig wiederholt werden und dabei die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen unverändert bleiben.

4Bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf 24 Stunden.

(4) 1Der Arbeitgeber hat für jede Begasung eine verantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber eines Befähigungsscheins (Befähigungsscheininhaber) nach Anhang I Nummer 4.5 ist. 2Die verantwortliche Person hat

1.
bei Begasungen innerhalb von Räumen die Nutzer angrenzender Räume und Gebäude spätestens 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der eingesetzten Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel zu warnen und

2.
sicherzustellen, dass

a)
die Begasung von einem Befähigungsscheininhaber durchgeführt wird,

b)
Zugänge zu den Gefahrenbereichen gemäß Anhang I Nummer 4.6 gekennzeichnet sind und

c)
neben einem Befähigungsscheininhaber mindestens eine weitere sachkundige Person anwesend ist, wenn Begasungen mit Biozid-Produkten durchgeführt werden sollen, für die in der Zulassung festgelegt wurde, dass

aa)
eine Messung oder Überwachung der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration zu erfolgen hat oder

bb)
ein unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkendes Atemschutzgerät bereitzustellen und zu verwenden ist.

(5) Bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder Notfall hat

1.
der anwesende Befähigungsscheininhaber den Gefahrenbereich zu sichern und darf ihn erst freigeben, wenn die Gefahr nicht mehr besteht und gefährliche Rückstände beseitigt sind,

2.
die sachkundige Person den Befähigungsscheininhaber zu unterstützen; dies gilt insbesondere bei Absperr- und Rettungsmaßnahmen.

(6) Für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln gelten die Sachkundeanforderungen nach Anhang I Nummer 4.4 als erfüllt, wenn die Sachkunde nach dem Pflanzenschutzrecht erworben wurde.

(7) Bei Begasungen von Transporteinheiten

1.
im Freien muss ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu den benachbarten Gebäuden eingehalten werden,

2.
sind diese von der verantwortlichen Person abzudichten, auf ihre Gasdichtheit zu prüfen sowie für die Dauer der Verwendung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit einem Warnzeichen nach Anhang I Nummer 4.6 zu kennzeichnen.





 

Frühere Fassungen von § 15d GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15d GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15d GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GefStoffV Allgemeine Schutzmaßnahmen (vom 05.12.2024)
... hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu ...
§ 15h GefStoffV Ausnahmen von Abschnitt 4a (vom 01.10.2021)
... sich entsprechende Anforderungen bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, 3. §§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren im medizinischen ... Kriterium entsprechen, das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde, 4. § 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese durchgeführt werden a) im medizinischen Bereich ...
§ 21 GefStoffV Chemikaliengesetz - Anzeigen (vom 05.12.2024)
... oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3, § 15d Absatz 3 Satz 1 , § 15g Absatz 3 Satz 3 oder § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. entgegen § 15d Absatz 1 Satz 5 oder § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 22 GefStoffV Chemikaliengesetz - Tätigkeiten (vom 05.12.2024)
... § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-Produkt verwendet, 29a. ohne Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 Satz 1 eine Begasung durchführt, 30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ... Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 Satz 1 eine Begasung durchführt, 30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Begasung von einer dort genannten Person durchgeführt wird, ... dass die Begasung von einer dort genannten Person durchgeführt wird, 31. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass neben dem Befähigungsscheininhaber eine weitere sachkundige Person ... eine weitere sachkundige Person anwesend ist, oder 32. entgegen § 15d Absatz 5 Nummer 1 einen Gefahrenbereich nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder einen Gefahrenbereich freigibt. ...
§ 25 GefStoffV Übergangsvorschriften (vom 05.12.2024)
...  (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1 oder nach § 15d , die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde ...
Anhang I GefStoffV (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten (vom 05.12.2024)
... oder Pflanzenschutzmitteln 4.1 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 wird erteilt, wenn 1. der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass a) die ... gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen. (2) Dem Erlaubnisantrag nach § 15d Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen: 1. eine Beschreibung der beabsichtigten ... Biozid-Wirkstoffe. 4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber 1. anzugeben a) das Datum der Tätigkeiten, ... 4.5 Befähigungsschein (1) Ein Befähigungsschein nach § 15d Absatz 4 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt werden, wenn der Antragsteller ... bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten (1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b , § 15d Absatz 7 Nummer 2 und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster ... (1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2 und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 BioStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte § 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen § 15e Ergänzende ... I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 , § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe ... und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden. § 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen (1) Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis ... sich entsprechende Anforderungen bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, 3. §§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisatoren im medizinischen ... Kriterium entsprechen, das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde, 4. § 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese durchgeführt werden a) im medizinischen Bereich ... c) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „ § 15d Absatz 3 Satz 1 , § 15g Absatz 3 Satz 3 oder" eingefügt. 8. § 22 Absatz 1 wird wie ... entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-Produkt verwendet, 30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Begasung von einer dort genannten Person durchgeführt wird, ... die Begasung von einer dort genannten Person durchgeführt wird, 31. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass neben dem Befähigungsscheininhaber eine weitere sachkundige Person ... eine weitere sachkundige Person anwesend ist, oder 32. entgegen § 15d Absatz 5 Nummer 1 einen Gefahrenbereich nicht oder nicht rechtzeitig sichert oder einen Gefahrenbereich ... I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 , § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe ... oder Pflanzenschutzmitteln 4.1 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 wird erteilt, wenn 1. der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass a) die ... die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen. (2) Dem Erlaubnisantrag nach § 15d Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen: 1. eine Beschreibung der ... 4.2.2 Tätigkeitsbezogene Anzeige In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber 1. anzugeben a) das Datum der Tätigkeiten, ... 4.5 Befähigungsschein (1) Ein Befähigungsschein nach § 15d Absatz 4 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt werden, wenn der Antragsteller ... bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten (1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b , § 15d Absatz 7 Nummer 2 und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster ... (1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2 und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und ...

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 , § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe ... die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen." 16. § 15d wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... d) In Nummer 5 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „ § 15d Absatz 1 Satz 5 oder" eingefügt. 21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt: „29a. ohne Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 Satz 1 eine Begasung durchführt,". 22. § 24 Absatz 2 wird wie folgt ... 2 werden nach den Wörtern „§ 15c Absatz 1" die Wörter „oder nach § 15d " eingefügt und die Angabe „2025" durch die Angabe „2027" ... 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 , § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe ...