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§ 5a - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen



(1) 1Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. 3Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.

(2) 1Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.

(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.



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Frühere Fassungen von § 5a GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GefStoffV Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (vom 05.12.2024)
... und Verwendungsbeschränkungen, 2a. Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2 , 3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller ... (2a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob ... führen können. (2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die ...
§ 11a GefStoffV Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest (vom 05.12.2024)
... nach § 6 vor Aufnahme der Tätigkeit 1. die ihm nach § 5a Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu ... und zu berücksichtigen, 2. das Datum des Baubeginns oder des Baujahres nach § 5a Absatz 2 zu berücksichtigen, 3. festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten ...
§ 22 GefStoffV Chemikaliengesetz - Tätigkeiten (vom 05.12.2024)
... des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
...  a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an ... 5. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten ... 6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an ... und Verwendungsbeschränkungen, 2a. Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2 ,". bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Grenzwerte und ... Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob ... führen können. (2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die ... nach § 6 vor Aufnahme der Tätigkeit 1. die ihm nach § 5a Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu ... und zu berücksichtigen, 2. das Datum des Baubeginns oder des Baujahres nach § 5a Absatz 2 zu berücksichtigen, 3. festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten ... a) Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts nicht, nicht richtig, nicht ...