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§ 11 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 01.12.2010; FNA: 8053-6-34 Sonstige Vorschriften
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§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest



(1) 1Verboten sind:

1.
die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbest-Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent,

2.
die weitere Verwendung asbesthaltiger Materialien, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde und die bei Tätigkeiten anfallen, zu anderen Zwecken als der Abfallbehandlung oder Abfallentsorgung, und

3.
Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen.

2Die in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die Regelungen des Abfallrechts bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von den Verboten sind:

1.
das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie von Teilflächen oder aus Teilbereichen dieser Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen (Abbrucharbeiten),

2.
folgende Sanierungsarbeiten:

a)
Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials, sofern ein vollständiges Entfernen aus technischen Gründen nicht möglich ist, und

b)
Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile oder Materialien, sofern ein vollständiges Entfernen nicht sofort möglich ist, aber unverzüglich eingeleitet wird,

3.
folgende Instandhaltungsarbeiten:

a)
die Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie

b)
Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen, die im Rahmen der laufenden Nutzung erforderlich sind, soweit mit diesen Tätigkeiten keine Instandsetzung asbesthaltiger Materialien verbunden ist; die funktionale Instandhaltung erfasst auch die Anpassung an den Stand der Bautechnik; dies umfasst auch Maßnahmen zur energetischen Sanierung,

4.
Tätigkeiten, die im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten als vorbereitende, begleitende oder abschließende Tätigkeiten erforderlich sind oder

5.
Tätigkeiten zu Forschungs-, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken.

(3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für

1.
feste Überdeckung oder Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen und

2.
Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

(4) Die räumliche Trennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen gekennzeichnet wird und wenn dokumentiert wird, in oder an welchem Bauteil asbesthaltige Materialien verbleiben.

(5) Instandhaltungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 3 sind nur zulässig, wenn

1.
keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden,

2.
das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials nicht erreicht ist; dies ist der Fall, wenn das asbesthaltige Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllt,

3.
das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien nicht in einer Form kaschiert wird, die ein späteres Erkennen verhindern oder erheblich erschweren würde, und

4.
ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials durch die Tätigkeit nicht erheblich erschwert wird.

(6) Die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3.

(7) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für private Haushalte. 2Führen private Haushalte die nach den Absätzen 1 bis 5 zulässigen Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren.





 

Frühere Fassungen von § 11 GefStoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GefStoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GefStoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GefStoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GefStoffV Allgemeine Schutzmaßnahmen (vom 05.12.2024)
... hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6 bis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nummer 2 bis 5 zu ...
§ 11a GefStoffV Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest (vom 05.12.2024)
...  3. festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind, 4. festzustellen, ob die Tätigkeiten ... Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn diese nach § 11 Absatz 1 bis 5 , § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 zulässig sind. (2) ...
§ 19 GefStoffV Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse (vom 05.12.2024)
... kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschriften im Einzelfall zu einer ... würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. § 11 Absatz 6 bleibt unberührt. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde im Antrag ...
§ 24 GefStoffV Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen (vom 05.12.2024)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Rohstoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis gewinnt, aufbereitet, weiterverarbeitet oder ... ein Erzeugnis gewinnt, aufbereitet, weiterverarbeitet oder wiederverwendet, 2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3 asbesthaltige Materialien verwendet oder an asbesthaltigen Materialien tätig wird,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Artikel 1 GefStoffVuaÄndV Änderung der Gefahrstoffverordnung
... Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B". d) Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 11 Verwendungs- und ... zu den §§ 11 und 12 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest § 11a ... Stoffe". f) In der Angabe zu Anhang III werden die Wörter „(zu § 11 Absatz 4 )" durch die Wörter „(zu § 12 Absatz 4)" ersetzt. 2. § 1 ... „, Tätigkeiten" eingefügt. e) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 12" ersetzt. f) Nach Absatz 4 werden die ... wirksam sind." f) In Absatz 9 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 12" ersetzt. g) Absatz 12 wird wie folgt ... ausgeübt werden." 11. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 11a eingefügt: „§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und ... die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden. § 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest (1) Verboten ... 3. festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind, 4. festzustellen, ob die Tätigkeiten ... Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn diese nach § 11 Absatz 1 bis 5 , § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 zulässig sind. (2) Der ... Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 zu ergreifen." 12. Der bisherige § 11 wird § 12. 13. § 14 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. 14. § 15 ... 18. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „ § 11 Absatz 6 bleibt unberührt." 19. § 20 wird wie folgt geändert: a) ... beaufsichtigt wird". f) In den Nummern 18 bis 19c wird jeweils die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 12" ersetzt. g) Die Nummern 26 bis 28 werden ... a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Rohstoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis gewinnt, aufbereitet, weiterverarbeitet oder ... Erzeugnis gewinnt, aufbereitet, weiterverarbeitet oder wiederverwendet, 2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3 asbesthaltige Materialien verwendet oder an asbesthaltigen Materialien tätig wird,  ... 3 Asbest". c) In Nummer 1.1 und 1.6 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „ § 11 " durch die Angabe „§ 12" ersetzt. d) Nummer 2.1 Satz 2 und 3, ... 26. In der Überschrift zu Anhang III werden die Wörter „zu § 11 Absatz 4" durch die Wörter „zu § 12 Absatz 4" ...