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Änderung § 25 GefStoffV vom 01.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 25 GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 25 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschädigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.



(1) 1 Auf die Verwendung von Biozid-Produkten, die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8 des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfüllung einer solchen Zulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bedarf:

1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,

2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 3,

3. § 15c Absatz 1 Nummer 2.

2 Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung einer Zulassung die entsprechenden nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Für eine Verwendung
von Biozid-Produkten nach § 15c Absatz 1, die bis zum 30. September 2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte, ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2025 nachzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

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