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Änderung § 15c GefStoffV vom 05.12.2024

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§ 15c GefStoffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung
§ 15c GefStoffV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte


(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte verwendet werden sollen,

1. die eingestuft sind als

a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,

b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder

c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE oder

2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie 'geschulter berufsmäßiger Verwender' festgelegt wurde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch gemäß Satz 2 oder 4 anzuzeigen:

1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 und

2. den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3 Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten.



2 Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen. 3 Anhang I Nummer 4.2.1 ist zu beachten. 4 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. 5 Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1 Die Verwendung von Biozid-Produkten nach Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 verfügen. 2 Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

vorherige Änderung

(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sachkunde für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.



(4) 1 Abweichend von Absatz 3 ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer nach Absatz 3 für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt wird. 2 Dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen.

(heute geltende Fassung)